Kanzlei Zischke https://ihrekanzlei-zischke.de/ Mon, 18 Jan 2021 09:55:41 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1.4 https://ihrekanzlei-zischke.de/wp-content/uploads/2015/09/cropped-favicon-32x32.jpg Kanzlei Zischke https://ihrekanzlei-zischke.de/ 32 32 Der Selbstbehalt im Unterhalt https://ihrekanzlei-zischke.de/2015/11/26/der-selbstbehalt-im-unterhalt/ Thu, 26 Nov 2015 20:24:45 +0000 http://ihrekanzlei-zischke.de/?p=164 Zum 01.01.2015 wurden die Selbstbehalte im Unterhaltsrecht angehoben. Gegenüber minderjährigen Kindern oder volljährigen unverheirateten Kindern, die noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben, müssen dem unterhaltspflichtigen, erwerbstätigen Elternteil mindestens 1.080,00 EUR verbleiben. Hierin sind bis 380,00 EUR für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen ... Weiterlesen ...

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Zum 01.01.2015 wurden die Selbstbehalte im Unterhaltsrecht angehoben.

Gegenüber minderjährigen Kindern oder volljährigen unverheirateten Kindern, die noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben, müssen dem unterhaltspflichtigen, erwerbstätigen Elternteil mindestens 1.080,00 EUR verbleiben. Hierin sind bis 380,00 EUR für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt 1.300,00 EUR. In diesem Betrag ist eine Warmmiete in Höhe von 480,00 EUR berücksichtigt.

Der Selbstbehalt gegenüber einem unterhaltsberechtigten getrennt lebenden Ehegatten oder gegenüber dem geschiedenen Berechtigten beträgt 1.200,00 EUR. In diesem Selbstbehalt sind 430,00 EUR für die Warmmiete enthalten.

Gegenüber unterhaltsbedürftigen Eltern – im Bereich des so genannten Elternunterhalts – müssen dem Unterhaltsverpflichteten 1.800,00 EUR verbleiben.

In all den genannten Selbstbehalten sind die Wohnkosten in Form eines pauschalen Betrages berücksichtigt. In der Düsseldorfer Tabelle von 2015 ist zu lesen: „Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag [380 € bzw. 480 € je nach Unterhaltsanspruch] überschreiten und nicht unangemessen sind.“ So auch die Unterhaltsleitlinien des OLG Hamburg, Stand 01.01.2015. Entscheidend ist der Einzelfall. Bewohnt der Unterhaltspflichtige die Wohnung aber nicht allein, müssen die Wohnkosten auf die jeweiligen Personen umgelegt werden.

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Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben https://ihrekanzlei-zischke.de/2015/09/21/gemeinden-duerfen-pferdesteuer-erheben/ Mon, 21 Sep 2015 19:17:53 +0000 http://ihrekanzlei-zischke.de/?p=131 Die Pferdesteuer bleibt weiterhin ein großes Reizthema: einzelne Gemeinden stoßen bei Ihren Überlegungen, die Pferdesteuer einzuführen, auf heftige Kritik und legen z.T. die Einführung der Steuer zunächst „auf Eis“. Dennoch – das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 BN 2.15) in Leipzig hat durch Beschluss vom 18. August 2015 entschieden, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten ... Weiterlesen ...

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Die Pferdesteuer bleibt weiterhin ein großes Reizthema: einzelne Gemeinden stoßen bei Ihren Überlegungen, die Pferdesteuer einzuführen, auf heftige Kritik und legen z.T. die Einführung der Steuer zunächst „auf Eis“.

Dennoch – das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 BN 2.15) in Leipzig hat durch Beschluss vom 18. August 2015 entschieden, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Kassel) hatte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft und für rechtmäßig gehalten. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger – eines Reitervereins und mehrerer Einzelkläger – hat das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Um die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, bedurfte es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Schon nach den bisher entwickelten Maßstäben steht fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt. Die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern steht nach Art. 105 Abs. 2a GG (Grundgesetz) den Ländern zu und ist auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpft.

Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes geht – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, beschränkt die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nimmt Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolgt, insbesondere den, das besteuerte Verhalten – hier die Pferdehaltung – mittelbar zu beeinflussen, ist für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.

(Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 68/2015, 02.09.2015)

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PKW-Reparatur, Werkstattklausel https://ihrekanzlei-zischke.de/2015/09/21/pkw-reparatur-werkstattklausel/ Mon, 21 Sep 2015 19:17:00 +0000 http://ihrekanzlei-zischke.de/?p=129 Das Amtsgericht München hat am 26.09.2014 (Az.:122 C 6798/14) entschieden, dass der Versicherungsnehmer, der eine Werkstattklausel mit seinem Versicherer vereinbart hat (AGB) bei der Durchführung einer Reparatur (aufgrund eines Kaskoschadens) in einer anderen (freien) Werkstatt einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung seiner Kosten hinnehmen muss. Das gilt auch dann, wenn die Stundensätze der freien Werkstatt ... Weiterlesen ...

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Das Amtsgericht München hat am 26.09.2014 (Az.:122 C 6798/14) entschieden, dass der Versicherungsnehmer, der eine Werkstattklausel mit seinem Versicherer vereinbart hat (AGB) bei der Durchführung einer Reparatur (aufgrund eines Kaskoschadens) in einer anderen (freien) Werkstatt einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung seiner Kosten hinnehmen muss. Das gilt auch dann, wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind.

(Quelle: Pressemitteilung 44/15 vom 31.07.2015, Justiz in Bayern, Amtsgericht München)

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