Der Selbstbehalt im Unterhalt

Zum 01.01.2015 wurden die Selbstbehalte im Unterhaltsrecht angehoben.

Gegenüber minderjährigen Kindern oder volljährigen unverheirateten Kindern, die noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben, müssen dem unterhaltspflichtigen, erwerbstätigen Elternteil mindestens 1.080,00 EUR verbleiben. Hierin sind bis 380,00 EUR für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt 1.300,00 EUR. In diesem Betrag ist eine Warmmiete in Höhe von 480,00 EUR berücksichtigt.

Der Selbstbehalt gegenüber einem unterhaltsberechtigten getrennt lebenden Ehegatten oder gegenüber dem geschiedenen Berechtigten beträgt 1.200,00 EUR. In diesem Selbstbehalt sind 430,00 EUR für die Warmmiete enthalten.

Gegenüber unterhaltsbedürftigen Eltern – im Bereich des so genannten Elternunterhalts – müssen dem Unterhaltsverpflichteten 1.800,00 EUR verbleiben.

In all den genannten Selbstbehalten sind die Wohnkosten in Form eines pauschalen Betrages berücksichtigt. In der Düsseldorfer Tabelle von 2015 ist zu lesen: „Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag [380 € bzw. 480 € je nach Unterhaltsanspruch] überschreiten und nicht unangemessen sind.“ So auch die Unterhaltsleitlinien des OLG Hamburg, Stand 01.01.2015. Entscheidend ist der Einzelfall. Bewohnt der Unterhaltspflichtige die Wohnung aber nicht allein, müssen die Wohnkosten auf die jeweiligen Personen umgelegt werden.