Das Amtsgericht München hat am 26.09.2014 (Az.:122 C 6798/14) entschieden, dass der Versicherungsnehmer, der eine Werkstattklausel mit seinem Versicherer vereinbart hat (AGB) bei der Durchführung einer Reparatur (aufgrund eines Kaskoschadens) in einer anderen (freien) Werkstatt einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung seiner Kosten hinnehmen muss. Das gilt auch dann, wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind.
(Quelle: Pressemitteilung 44/15 vom 31.07.2015, Justiz in Bayern, Amtsgericht München)